Qualifikationsverfahren
Die Lehrabschlussprüfungen finden jeweils in den Kalenderwochen 23 und 24 statt.
Ausbildung mit Start bis 2022
Zeitplan vorgezogene Abschlussprüfungen 3. Lehrjahr Lehre und Sport
Anmeldeschluss
3. Lehrjahr und 4. Lehrjahr, Lehre und Sport: Freitag, 15. November 2024
3. Lehrjahr, Lehre und Sport: Freitag, 24. Januar 2025
Wer über ein anerkanntes Sprachzertifikat verfügt, kann dieses in der entsprechenden Fremdsprache am Qualifikationsverfahren anrechnen oder sich von Unterricht und Qualifikationsverfahren dispensieren lassen.
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Anrechnung des Zertifikats am Qualifikationsverfahren (= Ersatz für die zentrale Abschlussprüfung) |
Dispensation von Unterricht und Qualifikationsverfahren |
vor Lehrbeginn | Das Zertifikat wird in eine Prüfungsnote umgerechnet. Der Unterricht muss besucht und die Erfahrungsnoten erarbeitet werden.
Wer ein anerkanntes Sprachzertifikat am Qualifikationsverfahren anrechnen möchte, braucht kein Gesuch zu stellen. Ein Vermerk auf der Prüfungsanmeldung reicht aus, eine Zertifikatskopie ist spätestens mit der Prüfungsanmeldung dem Prüfungssekretariat zuzustellen. |
Gesuch an die Schulleitung. Das Gesuch muss die Unterschrift der verantwortlichen Person im Lehrbetrieb tragen, bei nicht volljährigen Lernenden muss zudem eine erziehungsberechtigte Person mitunterschreiben. Eine Kopie des Zertifikats ist beizulegen. Das Gesuch wird weitergeleitet an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt, das nach Prüfung der Unterlagen das Gesuch bewilligen kann. Ein bewilligtes Gesuch führt zur vollständigen Dispensation in der entsprechenden Fremdsprache, im Notenausweis wird «dispensiert» eingetragen. |
während der Lehre | Das Zertifikat wird in eine Prüfungsnote umgerechnet. Der Unterricht muss besucht und die Erfahrungsnoten erarbeitet werden.
Wer ein anerkanntes Sprachzertifikat am Qualifikationsverfahren anrechnen möchte, braucht kein Gesuch zu stellen. Ein Vermerk auf der Prüfungsanmeldung reicht aus, eine Zertifikatskopie ist spätestens mit der Prüfungsanmeldung dem Prüfungssekretariat zuzustellen. |
nicht möglich |
Weitere Informationen für B- / E-Profil / E-Profil mit BM 1
Hinweis zum E-Profil mit BM 1: Eine Dispensation in einem Fremdsprachenfach schliesst keine Befreiung von den «im interdisziplinären Arbeiten in den Fächern» (IDAF) zu erwerbenden Kompetenzen ein. Der Unterricht IDAF ist in jedem Fall vollständig zu absolvieren.
Liste anerkannter Sprachzertifikate. Die Vorgaben des SBFI, welche Sprachdiplome angerechnet werden können, sind verbindlich. Andere als die vom SBFI anerkannten Sprachdiplome dürfen nicht angerechnet oder als Basis für eine Dispensation berücksichtigt werden. Das Zertifikat muss für B- und E-Profil mindestens das Niveau B1 aufweisen, für die Berufsmaturität ist mindestens das Niveau B2 erforderlich.
Diplomrechner für die Umrechnung Fremdsprachenzertifikat in Noten
Notenrechner E-Profil mit BM 1 (Quelle: WKS KV Bildung)
Diplomrechner für die Umrechnung Fremdsprachenzertifikat in Noten
Was bedeutet Nachteilsausgleich?
Unter dem Begriff «Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen/Beeinträchtigungen» werden Massnahmen verstanden, die zum Ziel haben, behinderungsbedingte Einschränkung auszugleichen. In der Berufsbildung sind damit Anpassungen des Ausbildungsprozesses und der Qualifikationsverfahren gemeint. Die Lernziele und Prüfungsinhalte werden jedoch nicht verändert.
Beispiele von Behinderungen/Beeinträchtigungen:
- Psychische und physische Behinderung
- Aufmerksamkeits-Defizit-(Hyperaktivitäts-) Störung ADHS
- Autismus-Spektrum-Störung
- Dyslexie (Legasthenie) und Dyskalkulie
- Sehbehinderung und Blindheit
- Hörbehinderung
Ungenügende Sprachkenntnisse sind kein Grund für einen Nachteilsausgleich.
Für welche Lernorte und Leistungsnachweise gilt der Nachteilsausgleich?
Ein Nachteilsausgleich kann für alle drei Lernorte gewährt werden: für die Berufsfachschule, die überbetrieblichen Kurse und den Lehrbetrieb. Er gilt für den Unterricht, für die Lernkontrollen (Tests, Zeugnisnoten) und für die Abschlussprüfung.
Wie beantrage ich einen Nachteilsaugleich?
Ein Antrag wird frühestens zu Ausbildungsbeginn und spätestens bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung bei der regionalen Prüfungsleitung eingereicht. Es ist empfohlen, den Antrag frühzeitig zu stellen.
Der Nachteilsausgleich kann während der Ausbildung überprüft und mit einem neuen Antrag angepasst werden.
Für den Antrag braucht es ein schriftliches Gutachten (nicht älter als 1 Jahr) von einer vom Kanton Bern anerkannten Fachstelle. Das Gutachten muss von einer Person mit folgenden Fachtiteln erstellt sein:
- Neuropsychologie, Neuropsychiatrie
- Kinder- und Jugendpsychologie
- Kinder- und Jugendpsychiatrie
- Psychotherapie
- Ärzte und Ärztinnen des regionalen Dienstes der IV
Was muss ich noch wissen?
- Ein Nachteilsausgleich wird von der regionalen Prüfungsleitung schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung verfügt.
- Eine Kopie dieser Verfügung geht an die Lehrpersonen sowie an die zuständigen Personen der Branche, des Lehrbetriebs sowie der kaufmännischen Prüfungskommission.
- Bei Bildungsgängen der Berufsmaturität entscheidet die Kantonale Berufsmaturitätskommission über den Nachteilsaugleich.
- Ob und wie Sie Ihre Klasse informieren, liegt in Ihrer Verantwortung.
- Bei Fragen steht Ihnen die Prüfungsleitung zur Verfügung.
Ergänzend zum Pflichtunterricht bieten wir Vorbereitungskurse für das Qualifikationsverfahren an.
Hier geht’s zum Angebot.
Ausbildung mit Start ab 2023
Anmeldeschluss
3. Lehrjahr und 4. Lehrjahr, Lehre und Sport | Musik:
2. Lehrjahr und 3. Lehrjahr, Lehre und Sport | Musik:
Lernende der BM 1, die über ein anerkanntes Sprachzertifikat verfügen, können dieses in der entsprechenden Fremdsprache am Qualifikationsverfahren anrechnen oder sich von Unterricht und Qualifikationsverfahren dispensieren lassen.
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Anrechnung des Zertifikats am Qualifikationsverfahren (= Ersatz für die zentrale Abschlussprüfung) |
Dispensation von Unterricht und Qualifikationsverfahren |
vor Lehrbeginn | Das Zertifikat wird in eine Prüfungsnote umgerechnet. Der Unterricht muss besucht und die Erfahrungsnoten erarbeitet werden.
Wer ein anerkanntes Sprachzertifikat am Qualifikationsverfahren anrechnen möchte, braucht kein Gesuch zu stellen. Ein Vermerk auf der Prüfungsanmeldung reicht aus, eine Zertifikatskopie ist spätestens mit der Prüfungsanmeldung dem Prüfungssekretariat zuzustellen. |
Gesuch an die Schulleitung. Das Gesuch muss die Unterschrift der verantwortlichen Person im Lehrbetrieb tragen, bei nicht volljährigen Lernenden muss zudem eine erziehungsberechtigte Person mitunterschreiben. Eine Kopie des Zertifikats ist beizulegen. Das Gesuch wird weitergeleitet an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt, das nach Prüfung der Unterlagen das Gesuch bewilligen kann. Ein bewilligtes Gesuch führt zur vollständigen Dispensation in der entsprechenden Fremdsprache, im Notenausweis wird «dispensiert» eingetragen. |
während der Lehre | Das Zertifikat wird in eine Prüfungsnote umgerechnet. Der Unterricht muss besucht und die Erfahrungsnoten erarbeitet werden.
Wer ein anerkanntes Sprachzertifikat am Qualifikationsverfahren anrechnen möchte, braucht kein Gesuch zu stellen. Ein Vermerk auf der Prüfungsanmeldung reicht aus, eine Zertifikatskopie ist spätestens mit der Prüfungsanmeldung dem Prüfungssekretariat zuzustellen. |
nicht möglich |
Weitere Informationen für EFZ / EFZ mit BM 1
Hinweis zum EFZ mit BM 1: Eine Dispensation in einem Fremdsprachenfach schliesst keine Befreiung von den «im interdisziplinären Arbeiten in den Fächern» (IDAF) zu erwerbenden Kompetenzen ein. Der Unterricht IDAF ist in jedem Fall vollständig zu absolvieren.
Liste anerkannter Sprachzertifikate. Die Vorgaben des SBFI, welche Sprachdiplome angerechnet werden können, sind verbindlich. Andere als die vom SBFI anerkannten Sprachdiplome dürfen nicht angerechnet oder als Basis für eine Dispensation berücksichtigt werden. Für die Berufsmaturität ist mindestens das Niveau B2 erforderlich.
Diplomrechner für die Umrechnung Fremdsprachenzertifikat in Noten
Notenrechner EFZ mit BM 1 (Quelle: WKS KV Bildung)
Diplomrechner für die Umrechnung Fremdsprachenzertifikat in Noten
Was bedeutet Nachteilsausgleich?
Unter dem Begriff «Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen/Beeinträchtigungen» werden Massnahmen verstanden, die zum Ziel haben, behinderungsbedingte Einschränkung auszugleichen. In der Berufsbildung sind damit Anpassungen des Ausbildungsprozesses und der Qualifikationsverfahren gemeint. Die Lernziele und Prüfungsinhalte werden jedoch nicht verändert.
Beispiele von Behinderungen/Beeinträchtigungen:
- Psychische und physische Behinderung
- Aufmerksamkeits-Defizit-(Hyperaktivitäts-) Störung ADHS
- Autismus-Spektrum-Störung
- Dyslexie (Legasthenie) und Dyskalkulie
- Sehbehinderung und Blindheit
- Hörbehinderung
Ungenügende Sprachkenntnisse sind kein Grund für einen Nachteilsausgleich.
Für welche Lernorte und Leistungsnachweise gilt der Nachteilsausgleich?
Ein Nachteilsausgleich kann für alle drei Lernorte gewährt werden: für die Berufsfachschule, die überbetrieblichen Kurse und den Lehrbetrieb. Er gilt für den Unterricht, für die Lernkontrollen (Tests, Zeugnisnoten) und für die Abschlussprüfung.
Wie beantrage ich einen Nachteilsaugleich?
Ein Antrag wird frühestens zu Ausbildungsbeginn und spätestens bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung bei der regionalen Prüfungsleitung eingereicht. Es ist empfohlen, den Antrag frühzeitig zu stellen.
Der Nachteilsausgleich kann während der Ausbildung überprüft und mit einem neuen Antrag angepasst werden.
Für den Antrag braucht es ein schriftliches Gutachten (nicht älter als 1 Jahr) von einer vom Kanton Bern anerkannten Fachstelle. Das Gutachten muss von einer Person mit folgenden Fachtiteln erstellt sein:
- Neuropsychologie, Neuropsychiatrie
- Kinder- und Jugendpsychologie
- Kinder- und Jugendpsychiatrie
- Psychotherapie
- Ärzte und Ärztinnen des regionalen Dienstes der IV
Was muss ich noch wissen?
- Ein Nachteilsausgleich wird von der regionalen Prüfungsleitung schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung verfügt.
- Eine Kopie dieser Verfügung geht an die Lehrpersonen sowie an die zuständigen Personen der Branche, des Lehrbetriebs sowie der kaufmännischen Prüfungskommission.
- Bei Bildungsgängen der Berufsmaturität entscheidet die Kantonale Berufsmaturitätskommission über den Nachteilsaugleich.
- Ob und wie Sie Ihre Klasse informieren, liegt in Ihrer Verantwortung.
- Bei Fragen steht Ihnen die Prüfungsleitung zur Verfügung.