
Qualifikationsverfahren
Die Lehrabschlussprüfungen finden jeweils in den Kalenderwochen 23 und 24 statt.
Prüfungsplan 3. Lehrjahr Kaufleute EFZ
Prüfungsplan 3. Lehrjahr Kaufleute EFZ mit BM 1
Prüfungsplan 2. Lehrjahr Kaufleute EFZ mit BM 1
Zeitplan 3. Lehrjahr Kaufleute EFZ
Zeitplan 3. Lehrjahr Kaufleute EFZ mit BM 1
Zeitplan 2. Lehrjahr Kaufleute EFZ mit BM 1
Wird die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.
Wiederholt werden müssen jene Fächer, in denen beim ersten Versuch eine ungenügende Abschlussnote erreicht wurde.
Wiederholung mit Unterrichtsbesuch
Wer zur Vorbereitung auf die Wiederholung den Unterricht während zwei Semestern besucht, erhält neue Erfahrungsnoten.
Für die Abschlussnote zählen:
- in den Fächern des Grundlagen- und Schwerpunktbereichs:
die neue Erfahrungsnote sowie die Prüfungsnote der Wiederholungsprüfung - in den Fächern des Ergänzungsbereichs:
die neue Erfahrungsnote
Wiederholung ohne Unterrichtsbesuch
Wer den Unterricht zur Vorbereitung auf die Wiederholung nicht besucht, legt die Wiederholungsprüfung direkt ab.
Für die Abschlussnote zählen:
- in den Fächern des Grundlagen- und Schwerpunktbereichs:
die Prüfungsnote der Wiederholungsprüfung; die bisherige Erfahrungsnote wird nicht berücksichtigt - in den Fächern des Ergänzungsbereichs:
eine mündliche oder schriftliche Prüfung; es zählt nur die Prüfungsnote
Wiederholung im interdisziplinären Arbeiten
Bei einer ungenügenden Abschlussnote im interdisziplinären Arbeiten gelten besondere Regeln:
- Eine ungenügende IDPA muss überarbeitet werden.
- Ist die Erfahrungsnote im IDAF ungenügend, muss eine neue Leistung im interdisziplinären Arbeiten erarbeitet und präsentiert werden. Dazu gehört eine vertiefende Diskussion.
- Eine genügende bisherige Erfahrungsnote im IDAF wird berücksichtigt.
Der Zeitpunkt der Wiederholung wird durch die kantonale Behörde festgelegt.
Lernende der BM 1, die über ein anerkanntes Sprachzertifikat verfügen, können dieses in der entsprechenden Fremdsprache an der Berufsmaturitätsprüfung anrechnen lassen.
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Anrechnung des Zertifikats an der Berufsmaturitätsprüfung |
| vor Lehrbeginn | Das Zertifikat wird in eine Prüfungsnote umgerechnet. Der Unterricht muss besucht und die Erfahrungsnoten erarbeitet werden.
Wer ein anerkanntes Sprachzertifikat an der Berufsmaturitätsprüfung anrechnen möchte, braucht kein Gesuch zu stellen. Eine Zertifikatskopie ist spätestens mit der Prüfungsanmeldung dem Prüfungssekretariat zuzustellen. |
| während der Lehre | Das Zertifikat wird in eine Prüfungsnote umgerechnet. Der Unterricht muss besucht und die Erfahrungsnoten erarbeitet werden.
Wer ein anerkanntes Sprachzertifikat an der Berufsmaturitätsprüfung anrechnen möchte, braucht kein Gesuch zu stellen. Eine Zertifikatskopie ist spätestens mit der Prüfungsanmeldung dem Prüfungssekretariat zuzustellen. |
Liste anerkannter Sprachzertifikate. Die Vorgaben des SBFI, welche Sprachdiplome angerechnet werden können, sind verbindlich. Andere als die vom SBFI anerkannten Sprachdiplome dürfen nicht angerechnet oder als Basis für eine Dispensation berücksichtigt werden. Für die Berufsmaturität ist mindestens das Niveau B2 erforderlich.
Diplomrechner für die Umrechnung Fremdsprachenzertifikat in Noten
Damit die Notenrechner funktionieren, müssen sie heruntergeladen werden.
Notenrechner EFZ mit BM 1 (Quelle: WKS KV Bildung)
Diplomrechner für die Umrechnung Fremdsprachenzertifikat in Noten
Was bedeutet Nachteilsausgleich?
Unter dem Begriff «Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen/Beeinträchtigungen» werden Massnahmen verstanden, die zum Ziel haben, behinderungsbedingte Einschränkung auszugleichen. In der Berufsbildung sind damit Anpassungen des Ausbildungsprozesses und der Qualifikationsverfahren gemeint. Die Lernziele und Prüfungsinhalte werden jedoch nicht verändert.
Beispiele von Behinderungen/Beeinträchtigungen:
- Psychische und physische Behinderung
- Aufmerksamkeits-Defizit-(Hyperaktivitäts-) Störung ADHS
- Autismus-Spektrum-Störung
- Dyslexie (Legasthenie) und Dyskalkulie
- Sehbehinderung und Blindheit
- Hörbehinderung
Ungenügende Sprachkenntnisse sind kein Grund für einen Nachteilsausgleich.
Für welche Lernorte und Leistungsnachweise gilt der Nachteilsausgleich?
Ein Nachteilsausgleich kann für alle drei Lernorte gewährt werden: für die Berufsfachschule, die überbetrieblichen Kurse und den Lehrbetrieb. Er gilt für den Unterricht, für die Lernkontrollen (Tests, Zeugnisnoten) und für die Abschlussprüfung.
Wie beantrage ich einen Nachteilsaugleich?
Ein Antrag wird frühestens zu Ausbildungsbeginn und spätestens bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung bei der regionalen Prüfungsleitung eingereicht. Es ist empfohlen, den Antrag frühzeitig zu stellen.
Der Nachteilsausgleich kann während der Ausbildung überprüft und mit einem neuen Antrag angepasst werden.
Für den Antrag braucht es ein schriftliches Gutachten (nicht älter als 1 Jahr) von einer vom Kanton Bern anerkannten Fachstelle. Das Gutachten muss von einer Person mit folgenden Fachtiteln erstellt sein:
- Neuropsychologie, Neuropsychiatrie
- Kinder- und Jugendpsychologie
- Kinder- und Jugendpsychiatrie
- Psychotherapie
- Ärzte und Ärztinnen des regionalen Dienstes der IV
Was muss ich noch wissen?
- Ein Nachteilsausgleich wird von der regionalen Prüfungsleitung schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung verfügt.
- Eine Kopie dieser Verfügung geht an die Lehrpersonen sowie an die zuständigen Personen der Branche, des Lehrbetriebs sowie der kaufmännischen Prüfungskommission.
- Bei Bildungsgängen der Berufsmaturität entscheidet die Kantonale Berufsmaturitätskommission über den Nachteilsaugleich.
- Ob und wie Sie Ihre Klasse informieren, liegt in Ihrer Verantwortung.
- Bei Fragen steht Ihnen die Prüfungsleitung zur Verfügung.
Hier ist eine Zusammenstellung der QV-Vorbereitungsangebote zu finden.


